Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie für das konkrete Rechtsgeschäft objektiv von Bedeutung ist.
Nach § 119 Abs. 2 BGB sind nur solche Eigenschaften von Bedeutung, "die im Verkehr als wesentlich" anzusehen sind. Dadurch sollen subjektive, nur vom Standpunkt des Betrachter (Erklärenden) wesentliche Eigenschaften ausgeschlossen werden. Es kommt nur auf die objektiven Eigenschaften an. Es ist auf den typisch wirtschaftlichen Zweck des Rechtsgeschäftes abzustellen.
Jedoch muss aber auch ein Irrtum über eine nur subjektiv erhebliche Eigenschaft anfechtbar sein, wenn diese Eigenschaft zum Inhalt der Erklärung gehört, geschäftswesentlich ist. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.