Verlöbnis

  • Zivilrecht - Familienrecht - Ehe/Partnerschaft

    Unter dem Verlöbnis versteht man zum einen das gegenseitig gegebene Versprechen der zukünftigen Eheschließung oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, zum anderen das durch dieses Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis. Das Verlöbnis ist nicht gesetzlich geregelt.


    Das Eingehen eines Verlöbnisses ist nicht an bestimmte Formen gebunden. Es ist weder notwendig Ringe auszutauschen oder eine Verlobungsanzeige aufzugeben.


    Das eheähnliche Zusammenleben ohne ernstliches Eheversprechen ist kein Verlöbnis. Nach herrschender Meinung ist das Verlöbnis ein Vertrag, auf den die allgemeinen Vorschriften des BGB´s über Rechtsgeschäfte anwendbar (§§ 104 ff BGB) sind. Dies hat zur Folge, dass ein Minderjähriger unabhängig von seinen gesetzlichen Vertretern kein Verlöbnis eingehen kann. Das Verlöbnis ist vielmehr schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung der Vertreter. Wusste der andere Volljährige von der Minderjährigkeit, so bleibt er jedoch an dem zunächst unwirksamen Verlöbnis gebunden.Das Verlöbnis ist weder einklagbar (§ 1297 Abs. 1 BGB) noch vollstreckbar (§ 888 ZPO). Eine Absicherung durch Vertragsstrafe ist nicht möglich (§ 1297 Abs. 2 BGB). Die Verlobten können einen Ehevertrag ebenso wie Erbverzichtsvertrag oder Erbvertrag schließen. Aus der Verlobung kann eine strafrechtlich relevante Garantenstellung entstehen. Verlobte sind Angehörige im Sinne der Straf- und Zivilprozessordnung und haben Zeugnis- und Eidesverweigerungsrechte. Bei der Auflösung kann eine Schadensersatzpflicht entstehen, außerdem können Geschenke zurückgefordert werden und die letztwillige Verfügung kann unwirksam sein.

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