§ 090 UrhG

  • Einschränkung der Rechte

    (1) Für die in § 88 Abs. 1 UrhG und § 89 Abs. 1 UrhG bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen


    1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34 UrhG),


    2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35 UrhG) und


    3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 UrhG und 42 UrhG).


    Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.


    (2) Für die in § 88 UrhG und § 89 Abs. 1 UrhG bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a UrhG).


    Fassung ab 01. März 2017


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    Fassung bis einschl. 28. Febr 2017


    Die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34 UrhG) und über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35 UrhG) sowie über das Rückrufrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 UrhG und § 89 Abs. 1 UrhG bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.

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