Arbeitsrecht 9 AZR 170/07 - Ersatz für Fahrerkarte im Güterverkehr

  • BAG: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen Arbeitgeber

    Auf Grund einer EU-Verordnung sind seit 1. Mai 2006 für neu zugelassene LKW ab 3,5 t anstelle der analogen Kontrollgeräte digitale Tachografen vorgeschrieben. Für den Betrieb der digitalen Tachografen benötigt jeder Fahrer eine Fahrerkarte. Diese enthält einen Chip mit den persönlichen Daten des Fahrers. Ihre Nutzung ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.


    Der Kläger ist seit 1988 als Kraftfahrer bei dem beklagten Transportunternehmen beschäftigt. Für seine Fahrerkarte hat er eine Gebühr von 38,00 Euro sowie weitere 20,00 Euro für die erforderliche Meldebescheinigung und für ein Lichtbild aufgewendet. Er macht gegenüber der Beklagten die Erstattung geltend.


    Das BAG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser folgt auch nicht aus § 670 BGB. Der Arbeitnehmer hat ein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte. Sie wird für ihn persönlich ausgestellt und ermöglicht ihm das Führen von LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts. Die Nutzung der Fahrerkarte ist nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre.


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 -

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