Arbeitsrecht 2 AZR 314/06 - Kündigungsschutzklage: Gründe rechtzeitig nennen

  • Werden die Gründe, warum eine Kündigung unwirksam ist nicht rechtzeitig genannt, droht Klageabweisung.

    Hat ein Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben, so kann er sich in diesem Verfahren nach § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf andere, bisher nicht geltend gemachte Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. In der Berufungs- oder Revisionsinstanz ist das nicht mehr möglich.


    Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung - hier durch Tarifvertrag - ist ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund für eine Kündigung, der rechtzeitig geltend gemacht werden muss. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer im Prozess zwar die Anwendung eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis erwähnt, aber den tarifvertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht geltend macht. Ein entsprechender Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers kann allerdings eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts auslösen.


    Im Streitfall hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht mit seiner Kündigungsschutzklage nur gerügt, die Kündigung sei sozialwidrig und verstoße gegen § 17 KSchG. Erstmals in der Revisionsinstanz machte er geltend, er sei ordentlich unkündbar, die Tarifvertragsparteien hätten in unzulässiger Weise die tariflichen Vorschriften über den Ausschluss der ordentlichen Kündigung nachträglich verschlechtert.


    Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Auf einen tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung konnte der Kläger jedenfalls deshalb die Klage nicht mehr stützen, weil er einen solchen Unwirksamkeitsgrund nicht rechtzeitig nach §§ 4 ff. KSchG geltend gemacht hat. Über die Auslegung und Wirksamkeit der tariflichen Regelungen über den Sonderkündigungsschutz hatte der Senat deshalb nicht zu entscheiden.


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 -

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