Unmöglichkeit

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil des Schuldrechtes
    • Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft und nicht nur vorübergehend nicht erbracht werden kann. Es werden verschiedene Arten von Unmöglichkeit unterschieden:
    • nachträgliche Unmöglichkeit: gegeben, wenn die Unmöglichkeit nach Vertragsschluss eintritt
    • anfängliche Unmöglichkeit: gegeben, wenn die Unmöglichkeit bereits bei Vertragsschluss bestand
    • subjektive Unmöglichkeit = Unvermögen
    • objektive Unmöglichkeit
    • praktische Unmöglichkeit




    Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB


    • subjektive Unmöglichkeit = Unvermögen liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung ganz oder teilweise nicht erbringen kann. Es ist aber jedem anderen möglich, die Leistung zu erbringen.
    • objektive Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn niemand die geschuldete Leistung erbringen kann
    • bei der Gattungsschuld kann Unmöglichkeit entweder nur bei Untergang der gesamten Gattung, bei der Konkretisierung i.S.d. § 243 Abs. 2 BGB oder bei Annahmeverzug des Gläubigers eintreten
    • ist ein Dritter Eigentümer oder Besitzer einer geschuldeten Sache, liegt Unmöglichkeit dann vor, wenn er zur Herstellung oder Veräußerung nicht bereit ist
    • bei Nichteinhaltung einer Leistungszeit tritt die Unmöglichkeit dann ein, wenn die geschuldete Leistung danach nicht mehr erbracht werden kann oder für den Gläubiger keinen Sinn mehr macht, bei relativem Fixgeschäft tritt keine Unmöglichkeit ein


    Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB

    • faktische bzw. praktische Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung wegen unverhältnismässiger Aufwendungen , gemessen am Leistungsinteresse des Gläubigers, vom Schuldner nicht erwartet werden kann.
    • diese Unmöglichkeit ist von der wirtschaftlichen Unmöglichkeit abzugrenzen, die nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu lösen.
    • diese Unmöglichkeit ist eine Einrede
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft