• Zivilrecht - Schuldrecht - Allgemeiner Teil - AGB

    Der Verwender wird in § 305 BGB legal definiert als diejenige Vertragspartei, die vorformulierte Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei stellt. Dies kann beispielsweise der Verkäufer sein, der den Verkauf seiner Waren unter die Bedingung der Akzeptanz seiner AGB´s vornimmt.


    Zu beachten ist, dass bei Verbaucherverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbaucher immer der Unternehmer als derjenige gilt, der die Bedingungen stellt, es sei denn, der Verbaucher bringt die Beidnungen selbst ein. (§ 310 Abs. 3 BGB)

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