ist in einem Besitzmittlungsverhältnis derjenige, der nicht den unmittelbaren Besitz über die Sache ausübt, aber Eigentümer ect. der Sache ist. Zwischen Mieter und Vermieter ist der Vermieter Besitzmittler, der Mieter ist mittelbarer Besitzer. Gegen den Besitzmittler besteht ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers (z.B. im Mietrecht).