Ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag liegt vor, wenn durch den Vertrag grundsätzlich nur eine Leistungpflicht eines Vertragspartners begründet wird, sich unter Umständen aber auch eine Verpflichtung des anderen Vertragsteils ergeben kann.
Beispielsweise wird bei einem Auftrag zunächst nur der Beauftragte nach § 662 BGB verpflichtet. Der Auftraggeber kann aber eine Verpflichtung zum Ausgleich von Aufwendungen des Auftraggnehmers (§ 670 BGB) haben. Es gibt aber keine Pflicht zur Zahlung eines Entgeltes für die Ausführung des Auftrages.