Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB
Verbrauchbare Sachen sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch im Verbrauch oder in der Veräußerung liegt (z. B. Magarine, Diesel). Bei verbrauchbaren Sachen ist der Nutzungsberechtigte in der Regel zum Verbrauch der Sache berechtigt, muss später aber Wertersatz in Geld leisten.