Verein

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil

    Der Verein nach dem BGB ist eine auf Dauer begründete Personenvereinigung, die der Erreichung eines selbstgesetzten gemeinsamen Zweckes dient. Er ist eine dauerhafte Verbindung einer größeren Zahl von Personen, der, zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, nach der Satzung körperschaftlich organisiert ist, einne Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist. Es gibt keine gesetzliche Definition.

    Grundlagen des Vereinsrechtes finden sich in Art. 8, 9 GG.


    Er tritt unter eigenem Namen auf. Sein Bestand wird durch den Wechsel der Mitglieder nicht berührt. Er ist körperschaftlich verfasst, d.h. er hat Vereinsorgane (Mitgliederversammlung, Vorstand). Der Verein handelt durch seine Organe. Das Vereinsrecht ist in §§ 21 ff BGB geregelt. Es bildet die Grundlage für die durch gesonderte Gesetze geregelten wirtschaftlichen Vereine, wie die Aktiengesellschaft oder die GmbH. Die Verfassung des Vereines wird Satzung genannt.


    Das BGB unterscheidet zwischen dem in Vereinsregister eingetragenen und dem nicht eingetragenen Verein. Der eingetragene Verein ist juristische Person und in vollem Umfang rechtsfähig. Der nichteingetragene Verein ist keine juristische Person. Auf ihn findet aber nach § 54 BGB das Recht der GbR (§§ 705 ff BGB) Anwendung. Er ist wie die GbR rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit erlangt der Idealverein (nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet) gem. § 21 BGB erst durch die Eintragung ins Vereinsregister.

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