Vereinsautstritt

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil - Vereinsrecht

    Gem. § 39 BGB sind die Mitglieder berechtigt aus einem Verein auszutreten. Der Verein kann in seiner Satzung festlegen, dass der Austritt nur am Schluß eines Geschäftsjahres (meist zum 31.12.) oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist darf maximal 2 Jahre betragen. Häufig ist festgelegt, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Dies ist immer auch aus Beweisgründen zu empfehlen. Zu beweisen ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Verein. Am einfachsten ist das durch die Versandbestätigung des Faxgerätes oder durch Einschreiben (mit Rückschein) bei der Briefpost. Die Kündigung durch E-Mail sollte dem Signaturgesetz genügen.

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