Vereinssitz

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil

    Der Sitz des Vereines, der juristischen Person, entspricht dem Wohnsitz einer natürlichen Person.

    Er hat grosse Bedeutung für den Gerichtsstand17 ZPO), die Zuständigkeit der Behörden (§§ 21, 22, 25 BGB) und für das Recht, welches auf die juristische Person angewendet wird. (BGHZ 53, 181). Der Vereinssitz wird gem. § 57 Abs. 1 BGB in der Satzung festgelegt. er muss zwingend enthalten sein.


    Die Satzung kann den Sitz frei bestimmen (RG JW 1918, 305). er muss sich nicht am Ort des Verwaltungssitzes befinden. Ergibt sich der Vereinssitz nicht aus der Satzung, etwa weil die Satzung nichtig ist, so gilt als Sitz der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Das Kriterium kann bei einem nichtrechtsfähigen Verein mit geringer Verwaltungstätigkeit Probleme bereiten. Da aber an den Vereinssitz bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, sollte auch die Satzung des nichtrechtsfähigen Vereines einen Vereinssitz bestimmen.

    Wird der Vereinssitz eines eingetragenen Vereines ins Ausland verlegt, verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht.


    [ak]

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