Verfügung

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. (BGH 101, 24) Hierzu gehören die Veräußerung und die Belastung. Verfügungen gibt es vor allem im Sachenrecht, die dinglichen Rechtsgeschäfte haben alle verfügenden Charakter (Palandt - Bassenge, Einl 12 vor § 854). Aber auch das Schuldrecht kennt Verfügungen, den Erlass, Abtretung, befreiende Schuldübernahme, Vertragsübertragung, Aufhebungs- und Änderungsvertrag.

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