• Zivilrecht - gewerblicher Rechtsschutz - Patentrecht - § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 PatG

    Die Patentierung einer Erfindung setzt deren Neuheit voraus.


    Diese liegt nicht vor, wenn die Erfindung dem Stand der Technik entspricht. Dieser umfasst alle Kenntnisse, die durch eine Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Eine Vorbenutzung der Erfindung nach § 9 PatG macht diese der Öffentlichkeit


    zugänglich. Wissenschaftliche Entwicklungen, die in einem Aufsatz veröffentlicht wurden, können nicht mehr zum Patent angemeldet werden, da sie dem Stand der Technik entsprechen.

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