Preisbindung der zweiten Hand

  • Zivilrecht - gewerblicher Rechtsschutz - Kartellrecht

    sind die nach § 14 GWB verbotenen Preisbindungen, die mit Wirkung für die Abnehmer der vom Lizenznehmer hergestellten Vertragsprodukte vereinbart werden. Der Lizenzgeber vereinbart mit dem Lizenznehmer dabei eine Vertragsklausel nachdem der Lizenznehmer sich verpflichtet, seine Abnehmer zu verpflichten, einen bestimmten Preis für das Lizenzprodukt zu verlangen. Einzig für die Buchpreisbindung ist dies erlaubt.

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