rechtserhaltende Nutzung

  • Zivilrecht - Gewerblicher Rechtsschutz - Markenrecht

    Unter der rechtserhaltenden Nutzung einer Marke versteht man die Nutzung im Sinne des § 26 MarkenG. Um Ansprüche gegen Verletzter einer Marke geltend machen zu können, muss die Marke im Geschäftsverkehr genutzt werden (§ 26 Abs. 1 MarkenG)

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