• Zivilrecht - gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - § 50 UrhG

    Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist (BGHZ 85, 1, 9 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH, Urt. v. 1.7.1982 - I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Dies gilt unabhängig vom Gegenstand; es muss sich nicht nur um eine Begebenheit aus Politik, Kultur, Sport oder Wirtschaft handeln. Auch andere Ereignisse, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, kommen in Betracht.

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