Unglücksfall

  • Strafrecht - besonderer Teil - unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB

    Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht. (RGSt 75, 71, 162; BGHSt 11, 136; Tröndle/Fischer § 323c Rnr. 2a; S/S-Cramer/Sternberg-Lieben § 323c Rnr. 5) Unglücksfälle sind Verkehrsunfälle jeder Art, fahrlässige oder vorsätzliche Straftaten, aber auch Erkrankungen.(OLG Düsseldorf NJW 1995, 799)

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