• Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

    (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.


    (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 ArbZG bis 8 ArbZG entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3 ArbZG, 6 Abs. 2 ArbZG, §§ 7 ArbZG und 21a Abs. 4 ArbZG bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.


    (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.


    (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 ArbZG oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

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