• Nichtanwendung des Gesetzes

    (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

    1. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG (des Betriebsverfassungsgesetzes) sowie Chefärzte,
    2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
    3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
    4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.

    (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.


    (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.


    Fassung ab 01. Aug 2013


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    Fassung bis einschl 31. Jul 2013


    (1) - (2) ...


    (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz.

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