Rechtsfolge bei unwirksamen oder nicht einbezogenen AGB

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Allgemeines Schuldrecht - AGB's

    Normalerweise ordnet das BGB bei der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften oder Teilen davon im Zweifel die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes (§ 139 BGB) an. Bei der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen würde dies jedoch dazu führen, dass beispielsweise ein Kauf unwirksam ist, obwohl der Vertrag selbst wirksam ist und ohne Probleme auch erfüllt werden kann.


    Daher ordnet das Gesetz an, dass der Vertrag trotz unwirksamer AGB´s gültig bleibt (§ 306 Abs. 1 BGB). Unwirksame Bedingungen werden durch die entsprechenden gesetzlichen Regeln ersetzt.


    Beispiel: Die Bedingung: "Der Verkäufer schließt jegliche Haftung aus." verstößt gegen § 309 BGB und ist unwirksam. Die Klausel verstößt gegen das Verbot, die Haftung für Schäden, die aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens bzw. vorsätzlichen Verhaltens entstehen, auszuschließen. Eigentlich sollte nur die Sachmängelhaftung gem. § 437 BGB eingeschränkt werden. Gem. § 306 BGB wird die Regelung durch die einschlägige Norm des § 276 und § 437 BGB ersetzt

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