Actore non probante reus absolvitur

  • lateinischer Fachausdruck - Zivilprozessrecht - § 13 ZPO

    "Wenn der Kläger die Tatsachen nicht beweisen kann, obsiegt der Beklagte" - Der Kläger trägt die Beweislast, heutiger Grundsatz des Zivilprozesses

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