condictio ob turpem vel iniustam causam

  • Lateinischer Fachausdruck - Zivilrecht

    Verstößt der Empfänger einer Leistung gegen einen rechtlich mißbilligten Zweck - Verstoß gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot - so kann der Leistende trotz Zweckerreichung kondizieren - § 817 Satz 1 BGB


    Bei der Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gilt der Grundsatz, dass eine Leistung, deren Zweck erreicht wurde, nicht zurückgefordert werden kann. Voraussetzung für die LK ist das Fehlen des Zweckes (= ohne rechtlichen Grund). Eine Ausnahme hiervon bildet die condictio ob turpem vel iniustam causam

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