Rücklieferung

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 16 Abs. 2 GG

    ist die Auslieferung eines Deutschen ins Ausland, nachdem dieser zuvor nur vorläufig auf Grund einer Rückführungszusage aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden ist. (BVerfGE 29, 183, 193 f.)

    Ob die Rücklieferung im Schutz vor Auslieferung erfasst ist, ist umstritten.

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