schlechthin gemeinschädliche Tätigkeiten

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 12 Abs. 1 GG

    dieses Merkmal wird vom Berufsbegriff nicht erfasst, da es sich um sozial nicht hinnehmbare Tätigkeiten handelt, z.B. Berufsverbrecher, Rauschgifthandel, Spionagetätigkeiten.


    Erfasst werden danach nur Tätigkeiten, die nach der Rechtsprechung oder vom Staat erlaubt sind. (BVerfGE 7, 377, 379) z.B. Tätigkeiten des Astrologen oder Traumdeuters sowie staatlich reglementierte Betätigungen des Glücksspiels.


    Siehe auch: BVerwG DVBl 1995, 47 - öffentliche Spielbanken; NVwZ 1995, 475 - Sportwetten; NVwZ 1995, 481 - Buchmacher; NVwZ 1995, 487 - Spielhallen; BVerfGE 22, 286, 288


    Streitig ist, ob auch die Prostitution als gemeinschaftsschädlich einzuordnen ist. Dafür - BVerwGE 22, 289; dagegen - in Maunz/Dürig/Herzog GG-Kommentar - Scholz Art. 12 Rdnr. 25 m.w.N.

    Siehe auch: Schoch DVBl 1991, 667, 669; BVerfGE 7, 377,397

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