Sozialstaatsprinzip

  • Sozialstaatsprinzip

    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein sozialer Rechtsstaat. (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Vorschrift wird als verfassungsrechtliche Grundlage für den Sozialstaat gesehen.


    Alle staatliche Gewalt ist verpflichtet zur Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit.

    Soziale Gerechtigkeit ist ein Verteilungsprinzip, dass jeder Schicht der Bevölkerung eine wirtschaftliche und kulturelle Existenz auf einem angemessenen Niveau einräumen will. (Maunz/Zippelius, Deutsches Staatsrecht, S. 98)


    Soziale Sicherheit "verlangt die Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die für den Fall des Fehlens eigener Daseinsreserven in Krisen, seien sie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Obdachlosikeit, die notwendige Daseinshilfe gewähren. (Stern, Staatsrecht I, S. 911)

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