Verfassungsrecht Staatsgewalt

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht

    Staatsgewalt ist das wichtigste Kriterium um den Begriff "Staat" zu definieren. Sie ist die Fähigkeit, die Herrschaft im Staat selbst (unabhängig) zu organisieren und auszuüben. Sie ist Herrschaftsgewalt, folgt aus eigenem Recht und liegt unteilbar bei einem Träger. Die Gewaltenteilung ist nur hinsichtlich ihrer Ausübung möglich.


    Staatsgewalt ist die orginäre Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet und die sich auf ihm befindenden Personen. Dies bedeutet, dass der Staat unter Ausübung körperlichem Zwanges seine Anordnungen und Gesetze durchsetzen kann. Er ist unter bestimmten Voraussetzungen zum Eingriff in die persönlichen Sphäre seiner Bürger befugt, insbesondere in Freiheit und Eigentum. Orginär ist die Staatsgewalt, wenn sie von keinem anderen Staat oder sonstigen Organisationen abgeleitet ist. In der Regel bedeutet die Ausübung der Staatsgewalt auch die Ausübung der (inneren und äußeren) Souveränität.

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