- Übersetzung (sinngemäß): Mit Arglist handelt, wer etwas fordert, was er sogleich wieder zurückerstatten muss.
- Erläuterung: In solchen Fällen kann der Schuldner dem Gläubiger die Herausgabe, mit dieser Einrede verweigern. Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben § 242 BGB.
- siehe auch: dolo facit...