öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG / § 1 Abs. 1 S. 2 BWahlG
sind sowohl bedeutend für die Bundestagswahlen, als auch für die Wahlen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden. Man unterscheidet zwischen Allgemeinheit (1), Freiheit (2), Geheimheit (3), Unmittelbarkeit (4) und Gleichheit der Wahl (5).