Erforderlichkeitsklausel

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Gesetzgebungskompetenz

    Die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG stellt eine Begrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes dar und bindet sie an bestimmte materielle Veraussetzungen. Sie ist neben den Grenzen der Kompetenztitel des Art. 74 GG zusätzliche Schranke für die Ausübung der Bundeskompetenz. (BVerfG, Urteil vom 24.10.2002, NJW 2003, 41). Die Erforderlichkeitsklausel beschreibt, wann der Bund in den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung tätig werden darf. Hierzu müssen alternativ Erfordernisse zur: Wahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse, Wahrung der Rechtseinheit oder Wahrung der Wirtschaftseinheit vorliegen. Der Bund kann dann Gesetze erlassen, die Länder sind daran gehindert reglungsgleiche Gesetze zu erlassen.


    Art. 72 GG

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