Freizügigkeit

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 11 Abs. 1 GG

    Der Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 erfasst die Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Er beinhaltet somit das Recht, an jedem Ort im Bundesgebiet unter Mitnahme der persönlichen Habe Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. (BVerfGE 43, 203, 211)


    Da es erforderlich sein kann in die BRD einzureisen, um dieses Recht ausüben zu können, wird angenommen, dass Art. 11 auch die Einreisefreiheit (Aufenthalt) und die Einwanderungsfreiheit (Wohnsitz)schützt.


    Ausgenommen davon sind jedoch das Recht auf Ausreise oder die Auswanderung. (BVerfGE 6, 32, 35 f. - Elfes; BVerwG NJW 1971, 820)

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