iura novit curia

  • lateinischer Fachausdruck - Zivilrecht - Zivilprozessrecht
    • "Das Gericht kennt das Recht" (selber).
    • Erläuterung: Die Parteien eines Rechtsstreites brauchen keine Rechtsausführung machen, sondern müssen nur den Sachverhalt vortragen. Das Gericht wendet die Rechtssätze von Amts wegen an. Ausnahmen bestehen bei fremdem Recht und dem Gericht unbekannten Gewohnheitsrechten und Statuten (§ 293 ZPO).
    • Siehe auch "da mihi factum, dabo tibi ius"
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