Abandon

  • Ab|an|don (Substantiv)
    • bezeichnet die Aufgabe eines Rechts
    • Im Gesellschaftsrecht wird hierunter die Bereitstellung eines GmbH-Anteiles zur Befreiung von der Nachschusspflicht verstanden
    • Im Seeversicherungsrecht ist es das Recht des Versicherungsnehmers gegen die Abtretung der versicherten Sache Zahlung der Versicherungssummer zu verlangen
    • Beim Börsenterminhandel wird hierunter das Recht verstanden, gegen die Zahlung einer vereinbarten Prämie vom Bezugs- und Lieferungsgeschäft zurückzutreten
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