Ausforschungsbeweis

  • ​Der Ausforschungsbeweis ist unzulässig

    Dient ein Beweis-(mittel)antrag der Ermittlung entscheidungsrelevanter Tatsachen oder der Gewinnung neuer Informationen, so liegt ein Ausforschungsbeweis vor. Beispiel: Der Kläger benennt einen Zeugen, der sagen soll, welche ehrenrührige Behauptung der Beklagte über den Kläger aufgestellt habe. (Schellhammer ZPO, 9. Auflage, RNr. 537) Erkennbar ist der Ausforschungsbeweis an einem nicht genügend substantiierten Vortrag. Das Gericht weist den Antrag dann zurück. (BGH NJW 68, 1233; 93, 734)

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