ius tollendi

  • lateinischer Fachausdruck - Zivilrecht

    Wegnahmerecht - die Befugnis der Mieters, Entleihers, Pächters, Nießbrauchers, Pfandgläubigers, Vorerben, die von ihnen veranlaßten Einrichtungen an der Miet- usw. sache wieder wegzunehmen. [@]

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