Erwägungsgrund 004

  • Das Recht auf Datenschutz ist nicht schrankenlos. Es muss im Einklang zu anderen Rechten stehen.

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden.


    Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

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    Der Erwägungsgrund 4 bezieht sich auf Art. 1 DSGVO und konkretisiert das Verhältnis des Grundrechts auf Datenschutz zu den anderen Grundrechten der Europäischen Menschenrechtscharta. Diese ist jedoch nicht ohne weiteres gleich zu setzen mit den Grundrechten des Grundgesetzes.


    Folgende Grundrechte sind aufgeführt:

    • Achtung des Privat- und Familienlebens,
    • der Wohnung und
    • der Kommunikation,
    • Schutz personenbezogener Daten,
    • Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,
    • Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit,
    • unternehmerische Freiheit,
    • Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und
    • Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

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