Schutzgesetz

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Unerlaubte Handlung - § 823 Abs. 2 BGB

    Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die dem Schutz der Interessen anderer dienen soll. Hierbei ist nicht nur auf den Schutz der Allgemeinheit abzustellen, sondern vor allem auf den Schutz des Einzelnen vor Verletzung seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützten Interessen. (BGHZ 12, 146) § 823 Abs. 2 BGB

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