eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Unerlaubte Handlung

    Das "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" ist ein sonstiges absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Das Recht ist ein Auffangtatbestand. Es schließt eine bestehende Lücke, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz (BGH 45, 296, 307). Sein Inhalt und seine Grenzen ergeben sich aus einer Interessen- und Güterabwägung zwischen den im Einzelfall kolidierenden Interessenssphären der Beteiligten. (BGH 138, 111) Durch das Recht soll der Betriebsinhaber gegen Beeinträchtigungen geschützt werden, um die Ausübung seines bisher rechtmäßig betriebenen Gewerbebetriebes fortsetzen zu können. (OLG Karlsruhe NJW 1992, 1329) Das Recht umfaßt alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes ausmacht. Dazu gehören unter anderem der Bestand des Betriebes, seine Erscheinungsformen, der Tätigkeitskreis, sein Kundenstamm (BGH DB 1971, 571), seine Organisationsstruktur, betriebsbezogene Datenbestände, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die Verschwiegeheitspflicht des Arbeitnehmers über die Belange des Arbeitgebers und alle weiteren betriebswirtschaftlich bezifferbaren Bestände des Betriebes.

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