reformatio in peius iudici appellato non licet

  • Zivilrecht / Strafrecht - Lateinischer

    Eine Veränderung zum Schlechteren ist dem angerufenen Richter nicht erlaubt. Der Berufungsrichter darf einen Verurteilten, der Berufung eingelegt hat, nicht zu seinen Ungunsten noch eine schärfere Strafe aufbrummen. (§§ 331, 358 Abs. 2 StPO, 536, 559 a.F. ZPO)

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