(1) Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Art. 70 DSGVO und Art. 71 DSGVO unabhängig.
(2) Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Art. 70 Abs. 1 Buchst b und Abs. 2 DSGVO ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.
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Auf die Norm verweisen:
- juristi.Direktlink
- https://k08.net/dsgvo69