Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Art. 64 DSGVO, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 DSGVO erlassen.
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