mittelbarer Störer

  • Zivilrecht - Sachenrecht

    Mittelbarer (Handlungs-) Störer ist, wem die Eigentumsbeeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten bei wertender Betrachtungsweise als adäquate Folge seines Handelns oder Unterlassens zugerechnet werden kann (BGH, NJW 2000, 2901)


    Mittelbarer Störer ist danach derjenige, der die störende Einwirkung Dritter adäquat–kausal veranlasst oder gestattet hat und der sie verhindern konnte (näher Palandt/Bassenge, a.a.O. § 1004 RN 17). Der Veranlasser muss beweisen, dass er alle zumutbaren Gegenmaßnahmen zur Vermeidung der Störung unternommen hat.

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