Mobilfunkvertrag

  • Zivilrecht - Schuldrecht - Dienstvertrag

    Ein Mobilfunkvertrag ist ein Telefondienstvertrag, ein Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB. Der Mobilfunkanbieter (Provider) hat sich zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache

    oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 -

    juris Rn. 8 m. w. N., NJW 2007, 438 f; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., Einf. v. § 631 Rn. 28 m. w. N.; Eckert in Schuster, Vertragshandbuch Telemedia, S. 498, Rn. 40 m. w. N.).

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