Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332 StGB, 335 StGB, 339 StGB, 340 StGB, 343 StGB, 344 StGB, 345 Abs. 1 und 3 StGB, §§ 348 StGB, 352 StGB bis 353b Abs. 1 StGB, §§ 355 StGB und 357 StGB kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2 StGB), aberkennen.