Abstiften

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Anstiftung - § 26 StGB

    Bestimmt der Anstifter den Haupttäter dazu, anstelle eines qualifizierten Delikts sich mit dem Grunddelikt zu begnügen (Abstiftung) liegt keine Anstiftung, sondern psychische Beihilfe vor. (LK Roxin, Auflage 2000, § 26 RN 33 ff)

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