abstraktes Gefährdungsdelikt

  • Strafrecht - Allgemeiner Teil - Grundlagen

    sind Delikte, bei denen ein Verhalten wegen seiner abstrakten Gefährlichkeit strafbar ist. Man unterscheidet zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten. Beim abstrakten Gefährdungsdelikt ist die Gefährlichkeit kein Merkmal des Tatbestandes, sondern gesetzgeberisches Motiv (z.B. § 316 StGB) Bei den "konkreten" ist die Gefährlichkeit Tatbestandsmerkmal. Insoweit liegt also ein Erfolgsdelikt vor, z.B. § 315c StGB.

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