Akzessorietät

  • Strafrecht - Allgemeiner Teil - Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten - § 29 StGB

    Ak|zes|so|ri|ä|tät (Substantiv) die, die Akzessionen

    Die Strafbarkeit eines Teilnehmers (§ 29 StGB, Anstifter und Gehilfen) setzt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus. Eine schuldhafte Tatbegehung durch den Haupttäter ist nicht erforderlich. Sie kann also schuldlos begangen worden sein, was zur Straflosigkeit des Hauptäters führt. Bedingter Vorsatz beim Teilnehmer ist ausreichend.

    • Die Teilnahme an einer Tat eines Schuldunfähigen ist daher immer strafbar. Dies nennt man dann limitierte Akzessorietät.
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