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  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

    sind solche, die nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt sind, aber die ohne Schlüssel zu sein auf den Schließmechanismus einwirken und ihn regelwidrig in Bewegung setzen. z.B. Haken, Dietrich (Joecks, StGB-Kommentar, § 243 Rnr. 16)

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