Anfangsverdacht

  • Strafrecht - Strafprozessrecht

    Der Anfangsverdacht ist notwendig zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens. Er ist dann gegeben, wenn die auf Tatsachen beruhende Möglichkeit gegeben ist, dass eine Straftat vorliegt. Reine Vermutungen genügen nicht. Die Tat muss aufgrund kriminalistischer Erfahrungen möglich sein. die Staatsanwaltschaft hat bei der Frage, ob ein Anfangsverdacht vorliegt kein Ermessen, sondern nur einen gewissen Beurteilungsspielraum (BGH NJW 1970, 1543).

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